Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Intervega Technologie für Handel und Verarbeiter
§ 1 Geltungsbereich
Unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen an Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB liegen stets die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Soweit wir Neuformulierungen dieser Bedingungen veröffentlichen, gelten diese mit der Bekanntgabe an unsere Geschäftspartner für alle ab da angebahnten und zustande gekommenen Aufträge.
Soweit in Anfragen und Bestätigungen auf formularmäßige Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird, gelten diese im Verhältnis zu uns nicht. Ihnen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind nur für eine ausdrücklich angegebene Zeit verbindlich, sonst freibleibend.
2. Ein Vertragsschluß erfolgt bei Abschluß eines konkluenten Deckungsgeschäftes mit einem unserer Zulieferer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung, es sei denn, wir hätten die Nichtlieferung selbst zu vertreten. Erweist sich die Nichtverfügbarkeit, wird der Kunde unverzüglich informiert.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Sofern wir nichts anderes ausdrücklich schriftlich bestätigt haben, gelten unsere Preise ab Lager ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
3. Wir behalten uns Preisänderungen vor, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen eintreten. Änderungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
4. Eine Skontierung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart, ist sie nur bei Zahlungseingang innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum zulässig.
5. Unabhängig von ihrer Kennzeichnung können wir Zahlungen in Anlehnung an § 367 BGB zunächst auf Zinsen, dann auf Kosten und dann auf die unsicherste Teilforderung verrechnen.
6. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit Gegenansprüchen aus dem gleichen Rechtsverhältnis zulässig. Aufrechnungen sind unzulässig, soweit die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
7. Bei Honorarvereinbarungen bzw. Serviceaufträgen gelten 120.-€ netto je Stunde als vereinbart. Die Abrechnung erfolgt in Viertelstundentakt zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Als Nachweis und Einverständniserklärung dient die Unterschrift des jeweiligen Kunden bzw. dessen Vertreters auf dem Serviceauftrag.
8. Fahrtkostenpauschalen bei Honorarvereinbarungen bzw. Serviceaufträgen betragen 0,50€ je Kilometer und beziehen sich auf den Sitz der Firma Intervega Technologie Weberstraße 8 in 48282 Emsdetten bis zum vereinbarten Ort.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie als solche schriftlich vereinbart sind. Ansonsten sind angegebene Termine oder Fristen stets unverbindlich.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen dazu gehören insbesondere behördliche Anordnungen, Aussperrung, Streik, usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unter- lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden auf Anfrage alsbald benachrichtigen.
3. Dauert die Behinderung länger als 17 Wochen, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
4. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde weise nach, daß er daran kein Interesse habe.
§ 5 Gefahrübergang
Sobald die Sendung an den Transporteur übergeben ist oder sonst zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, geht die Gefahr auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Mängelhaftung und Gewährleistung
1. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine uns bindende vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Reichen wir an den Kunden eine mangelhafte Montageanleitung des Herstellers weiter, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und zwar auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegen steht.
2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt und der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangel beseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle dazu erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht daraus ergeben, daß die Ware an einen anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. Weist der Kunde Schadensersatz- ansprüche nach, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich dem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir dafür. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 6 Mängelhaftung und Gewährleistung in Folge
4. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, insoweit auf Schadensersatz, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Durch diese Regelungen unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, gerechnet ab Gefahrenübergang, 12 Monate. Unberührt bleibt die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB; diese beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
6. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich geregelt, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dieser Ausschluß gilt auch dann, falls der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
7. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns bis zum Ausgleich aller unserer Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, von uns gelieferte Ware ganz oder teilweise zurückzunehmen. Durch Rücknahme der Ware treten wir vom Vertrag insoweit zurück. Wir sind in diesem Fall zur Verwertung der zurückgenommenen Ware befugt und schreiben den nach Abzug der Verwertungskosten verbleibenden Rest aus dem Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden gut.
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns gehörende Ware sorgfältig zu behandeln und eventuell erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf seine Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Bei Pfändungsmaßnahmen oder sonstigen Eingriffen ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns die Kosten eventueller Maßnahmen gemäß § 771 ZPO o.ä. zu erstatten, soweit wir diese nicht anderweitig realisieren können.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware in seinem üblichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle daraus entstehenden zukünftigen Forderungen bis zur Gesamtsumme des Rechnungsbruttobetrages unserer Forderungen ab. Solange wir dem nicht wegen Zahlungsverzuges widersprechen, bleibt der Kunde zum Einzug seiner Rechnungen berechtigt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt und solange kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder sonst Zahlungseinstellung vorliegt. Sind wir nach vorstehender Regelung zum Einzug berechtigt, können wir verlangen, daß uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gegeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben gemacht sowie die dazu gehörigen Unterlagen ausgehändigt werden.
Vorstehende Regelungen gelten bei Verkauf nach Verarbeitung oder Vermischung entsprechend.
5. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Bruttowarenwerte der verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt Ziffer 4 Entsprechend.
6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der
Bruttowarenwerte aller Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist nach Vermischung die Sache des Kunden Hauptsache, so überträgt der Kunde mit der Vermischung anteilmäßig Miteigentum. Für die nach Vermischung entstandenen Sachen gilt Ziffer 4 entsprechend.
7. In den Fällen, in denen unser vorbehaltenes Eigentum durch Einbau der von uns gelieferten Ware auf einem Grundstück untergeht, tritt der Kunde zur Sicherung unserer Forderung die Forderung ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Einbau gegen Dritte erwachsen.
8. Übersteigt der Wert der nach vorsichtiger Bewertung zu erwartenden Erlöses der uns vorstehend übertragenen Sicherheiten den Bestand unserer Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl in Höhe des übersteigenden Teiles verpflichtet.
§ 8 Weiterentwicklungen
Unsere Produkte unterliegen einer ständigen Weiterentwicklung. Soweit damit Leistungs- und/oder Wertverbesserungen verbunden sind, sind wir berechtigt, jeweils die aktuellste Fassung auszuliefern, jedoch nicht verpflichtet, entsprechende Änderungen an Lagerware und/oder bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 9 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Unwirksamkeit
1. Für diese und die gesamten zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und uns gilt Deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so gilt, soweit zulässig, jeweils die Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten nahe kommt.